Hinweisgebersystem (§ 25 a KWG)
Das Kreditwesengesetz fordert in § 25a Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 einen Prozess einzurichten, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße
- gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
- gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
- gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
- gegen die Verordnung (EU) 2017/1129
- gegen dieses Gesetz
- gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
- gegen das Wertpapierhandelsgesetz
- gegen die aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
- sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens
an geeignete Stellen zu berichten.
Das Institut kann eine geeignete Stelle sowohl innerhalb als auch außerhalb des Instituts einrichten. Wir bieten Ihnen einen völlig unabhängigen und höchst vertraulichen Kommunikationskanal zwischen Mitarbeiter, Hinweisgeber und Führungsspitze. Damit werden die Anforderungen des Gesetzgebers schnell, schlank und effizient umgesetzt.
Unsere Lösung bietet Ihnen
- die notwendigen organisatorischen Dokumente
- einen vertraulichen Meldekanal
- einen kompetenten Hinweisempfänger
- eine gewissenhafte Bearbeitung
- eine klare Empfehlung der anstehenden Handlungsoptionen
Bei Interesse an einem Angebot setzen Sie sich gerne mit Martin Hierlemann, Leiter Vertrieb, in Verbindung (Kontaktdaten siehe links).
EU-Whistleblower-Richtlinie
Informationen zur EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) finden Sie hier